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Büro Lindemann
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20457 Hamburg


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Lutz Lindemann


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Lutz Lindemann
Lahrmannstraße 6
20359 Hamburg

Einführung

Diese AGB basieren auf den Bestimmungen des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Allen Aufträgen an LUTZ LINDEMANN liegen diese AGB verbindlich zugrunde. Die Anwendung von Auftrags- und/oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von LUTZ LINDEMANN.

(1) Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Kommunikationsdesign- und Programmierungsleistungen zwischen LUTZ LINDEMANN und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn LUTZ LINDEMANN in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen LUTZ LINDEMANN ausdrücklich schriftlich zustimmt.


(2) Vertragsbeginn und Vertragsdauer / Beendigung des Vertrags / Vertragskündigung

Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und LUTZ LINDEMANN tritt durch die schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers nach schriftlichem Angebot (kva o.ä.). von LUTZ LINDEMANN in Kraft. Die Dauer des Auftrages wird jeweils gesondert schriftlich vereinbart. Der Vertrag kann vorzeitig von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erhebliches vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung gilt als wichtiger Grund. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund vorzeitig, ohne dass LUTZ LINDEMANN diesen Grund zu vertreten hat, steht LUTZ LINDEMANN die vertraglich vereinbarte Honorierung ohne Abzug für evtl. ersparte Leistungen und Aufwendungen zu. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund und hat LUTZ LINDEMANN diesen Grund zu vertreten, so steht ihm die vereinbarte Honorierung nur für den bis dahin erbrachten Leistungsanteil zu.


(3) Leistungen des Auftragnehmers

nach Art und Komplexität eines beauftragten Projektes bestehen die Leistungen von LUTZ LINDEMANN sowohl aus beratender als auch in schöpferischer Tätigkeit. Diese umfasst u.a. Konzeption, Projektplanung, Entwurfsskizzen, Ansichts- und Detailzeichnungen, Logoentwicklung, Entwicklung von Corporate Identities und Designs, Printmaterialien, Screendesigns, Webdesigns, Illustrationen, Graffitti, komplexe Web-Lösungen von der Integration einzelner Module in bestehende IT-Umgebungen bis hin zu individueller Programmierung von Websites, Onlineshops, Datenbanken etc. neben der eingehenden Beratung und Konzeption werden auch beratende und vermittelnde Entwicklungs- und Produktionsbegleitung sowie Google-Optimierung und Online-Marketing angeboten.


(4) Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber erteilt LUTZ LINDEMANN alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen und stellt gegebenenfalls Muster, Teile, Unterlagen, Zeichnungen sowie andere auftragsrelevante Medien kostenlos, im Büro von LUTZ LINDEMANN auf sein Risiko und – soweit nicht anders vereinbart – ohne Sorgfalts-, Aufbewahrungs- und Rückgabeverpflichtung, zur Verfügung. Soweit dies nicht möglich ist, werden Gegenstände, Auskünfte, Informationen und Unterlagen nach Absprache durch LUTZ LINDEMANN beschafft. Die Kosten dafür trägt nach Rücksprache der Auftraggeber.


(5) Gegenseitige Information

Die Vertragspartner verpflichten sich zur umfassenden gegenseitigen Information über alle den Vertragsgegenstand, die zu bearbeitenden Projekte und das Projektumfeld betreffenden Fragen. Dies betrifft insbesondere Erkenntnisse und Erfahrungen, die den Fortgang einer Projektarbeit beeinflussen könnten.


(6) Konkurrenzausschluss/ Ausschließlichkeit

LUTZ LINDEMANN verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren und ihm auf Verlangen während der Auftragsdauer Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende direkte Wettbewerber, Produktbereiche, Produkte oder Dienstleistungen zu gewähren. Eine Verlängerung dieser Ausschließlichkeit über die Auftragsdauer hinaus kann gegen eine entsprechende Vergütung vereinbart werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, LUTZ LINDEMANN zu informieren, wenn er während der Auftragsdauer Dritte mit einer gleichen oder ähnlichen Aufgabe beauftragt.


(7) Vertraulichkeit / Geheimhaltung auf Gegenseitigkeit / Datenschutz

Alle Informationen, welche LUTZ LINDEMANN im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werden, werden strikt vertraulich behandelt und nur dann an Dritte weitergegeben, wenn das zur Projektbearbeitung notwendig und vorher vereinbart worden ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich desgleichen, alle ihm während der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen LUTZ LINDEMANN betreffend strikt vertraulich zu behandeln, soweit die Weitergabe an Dritte nicht vorher abgesprochen wird. Diese Vereinbarung gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.


(8) Vertragsgegenstand / Urheberrecht und Nutzungsrechte

8.1 Jeder an LUTZ LINDEMANN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von LUTZ LINDEMANN. Er beinhaltet auch nicht diePrüfung der Kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von LUTZ LINDEMANN. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.

8.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. urhg; Darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. Urhg zu.

8.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von LUTZ LINDEMANN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 8.3 Satz 1 und 2 berechtigt LUTZ LINDEMANN, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach DEMAGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

8.4 LUTZ LINDEMANN räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Umfang, Art und Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte werden schriftlich in Angebot und Auftragsbestätigung festgehalten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

8.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

8.6 LUTZ LINDEMANN ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen, falls dieses mit KVA und Auftragsbestätigung vereinbart wurde. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt LUTZ LINDEMANN, eine Vertragsstrafe in höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.

8.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

8.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt LUTZ LINDEMANN, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

8.9 Sollen von LUTZ LINDEMANN im Rahmen des Vertrages entworfene Produkte zu irgendeinem Zeitpunkt in der ursprünglichen oder einer abgewandelten Form oder Gestaltung an andere Produzenten oder Vertreiber geliefert oder von solchen unter eigenem Namen gefertigt und/ oder vertrieben werden, ist die Zustimmung von LUTZ LINDEMANN erforderlich. Eine Honorierung dieser Übertragung muss vereinbart werden. Das gleiche gilt für Entwürfe von LUTZ LINDEMANN, die nicht zur Realisierung gelangt sind.

8.10 Schutzrechtsanspruch und –anmeldung: Für alle Entwürfe nimmt LUTZ LINDEMANN den Schutz der Gesetze über das Urheberecht (URHG), den gewerblichen Rechtsschutz und den geschäftlichen Wettbewerb in Anspruch. Designrelevante Veränderungen an Entwürfen oder an nach Entwürfen von LUTZ LINDEMANN hergestellten Erzeugnissen müssen dem Designer mitgeteilt werden und bedürfen dessen Zustimmung. Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Design nach Vertragserfüllung auf seine Kosten als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster unter Nennung von LUTZ LINDEMANN anzumelden. Die Übertragung patentfähiger Erfinderrechte bedarf besonderer Vereinbarungen.

8.11 Nach Vereinbarung kann der Auftraggeber auf den von LUTZ LINDEMANN entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür, oder in Veröffentlichungen darüber die Namensnennung von LUTZ LINDEMANN als Designer vornehmen. Die Form der Kennzeichnung ist abzusprechen. LUTZ LINDEMANN kann beanspruchen, dass die nach ihrem Entwurf hergestellten Erzeugnisse, Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf LUTZ LINDEMANN als Designer hinweisenden Bezeichnung nach Wahl von LUTZ LINDEMANN versehen werden, wenn dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden.


(9) Änderungen des Vertragsumfanges

Ergeben sich durch neue Erkenntnisse bei der Projektbearbeitung oder neue Gesichtspunkte seitens des Auftraggebers Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfanges, ist darüber eine Vereinbarung herbeizuführen. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, können beide Seiten den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen.


(10) Projektauftrag

Der Projektauftrag enthält eine vom Auftraggeber vorzugebende Aufgabenstellung, die die wesentlichen Zielsetzungen und Inhalte des Projektes beschreibt. Die Mitwirkung von LUTZ LINDEMANN an der Formulierung dieser Projektaufgabe ist zweckmäßig. Der Leistungsumfang von LUTZ LINDEMANN innerhalb eines Projektes wird durch ein Projektangebot beschrieben. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und LUTZ LINDEMANN tritt durch schriftliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber nach schriftlichem Angebot (KVA o.ä.) von LUTZ LINDEMANN rechtswirksam in Kraft. Ergeben sich durch neue Erkenntnisse bei der Projektbearbeitung oder neue Gesichtspunkte seitens des Auftraggebers Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfanges, werden diese nach Vereinbarung berücksichtigt. Der zusätzlich entstehende Aufwand von LUTZ LINDEMANN wird abgerechnet.


(11) Projektdauer und vorzeitiger Projektabbruch

Der Projektbeginn, die Dauer und der voraussichtliche Abschlusstermin eines Projektes werden vom Auftraggeber und LUTZ LINDEMANN in Absprache festgelegt und gehen als Auftragsbestandteile in das Projektangebot und dessen Auftragsbestätigung ein. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, einen Auftrag zu kündigen. In diesem Falle werden die durch LUTZ LINDEMANN bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und die angefallenen und nachgewiesenen Sachkosten abgerechnet. Eine bei Projektabbruch durch den Auftraggeber bereits begonnene Arbeitsphase wird auch dann als abgeschlossen berechnet, wenn der Auftraggeber auf die Übermittlung und eventuelle Nutzung der Arbeitsergebnisse dieser Phase verzichtet. Die ganze oder teilweise Verwertung bis zu einem vorzeitigen Projektabbruch durch LUTZ LINDEMANN erarbeiteter Ideen, Entwürfe und Ergebnisse durch den Auftraggeber bedarf dann einer zusätzlichen Vereinbarung mit LUTZ LINDEMANN.


(12) Bearbeitungszeiträume und Termine

Bearbeitungszeiträume und Termine nach dem gemeinsam erstellten Projektplan werden von LUTZ LINDEMANN nach Möglichkeit eingehalten. Bei Verzögerungen durch den Auftraggeber oder bei Eintreten höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen wird die Terminplanung in gegenseitigem Einvernehmen modifiziert.


(13) Vergütung

13.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Kostenvoranschlags. Die Vergütungen sind Nettobeträge.

13.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

13.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die LUTZ LINDEMANN für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

13.4 Die Leistungen von LUTZ LINDEMANN und deren Honorierung gehen aus einem Vertrags- oder Projektangebot von LUTZ LINDEMANN hervor. Die Art der Honorierung der Leistungen von LUTZ LINDEMANN über die Übertragung und Abgeltung von Nutzungsrechten sind im Angebot enthalten. Durch die Auftragserteilung seitens des Auftraggebers werden der Leistungsumfang, Art und Höhe der Honorierung sowie die Nutzungsvereinbarungen rechtsverbindlich akzeptiert.


(14) Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

14.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von LUTZ LINDEMANN hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 30% nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 20% nach Ablieferung. Die Zahlungsmodalitäten können mit dem Kunden auch individuell vereinbart werden und werden dann im Angebot und der Auftragsbestätigung schriftlich fest gehalten.

14.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

14.3 Bei Zahlungsverzug kann LUTZ LINDEMANN Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

14.4 Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung / Eigentumsvorbehalt: Dem Auftraggeber steht bezüglich der fälligen Forderungen von LUTZ LINDEMANN weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Recht der Aufrechnung zu. Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers zulässig. LUTZ LINDEMANN behält sich die ausschließlichen Eigentumsrechte an allen Entwürfen, Zeichnungen, Modellen bis zur vertragsgemäßen Honorierung vor. An Entwürfen und an verbalen, zwei- oder dreidimensionalen Entwurfsdarstellungen und Entwurfsbeschreibungen werden dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.


(15) Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

15.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.

15.2 LUTZ LINDEMANN ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, LUTZ LINDEMANN entsprechende Vollmacht zu erteilen.

15.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von LUTZ LINDEMANN abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, LUTZ LINDEMANN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

15.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

15.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


(16) Eigentum an Entwürfen und digitalen Daten

16.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

16.2 Die Originale sind LUTZ LINDEMANN nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

16.3 Auch die in Erfüllung des Vertrags entstehenden digitalen Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von LUTZ LINDEMANN. LUTZ LINDEMANN ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

16.4 Hat LUTZ LINDEMANN dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von LUTZ LINDEMANN geändert werden.

16.5 Die Versendung sämtlicher Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.


(17) Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

17.1 vor Ausführung der Vervielfältigung sind LUTZ LINDEMANN Korrekturmuster vorzulegen.

17.2 Die Produktionsüberwachung durch LUTZ LINDEMANN erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist LUTZ LINDEMANN berechtigt, nach eigenem ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

17.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber LUTZ LINDEMANN 3 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. LUTZ LINDEMANN ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das tätig werden für den Auftraggeber hinzuweisen.


(18) Haftung

18.1 LUTZ LINDEMANN haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet LUTZ LINDEMANN auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

18.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt LUTZ LINDEMANN gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, LUTZ LINDEMANN trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. LUTZ LINDEMANN tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

18.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

18.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von LUTZ LINDEMANN.

18.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei LUTZ LINDEMANN geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.


(19) Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrags und Vorlagen

19.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

19.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann LUTZ LINDEMANN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

19.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller LUTZ LINDEMANN übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber LUTZ LINDEMANN von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


(20) Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält LUTZ LINDEMANN die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 bgb). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.


(21) Schlussbestimmungen

21.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von LUTZ LINDEMANN.

21.2 Der Vertragsgegenstand und der Vertragsumfang ergeben sich aus dem Projektangebot von LUTZ LINDEMANN und der Auftragsbestätigung des Auftraggebers in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LUTZ LINDEMANN. Vertragsgebiet sind die Bundesrepublik Deutschland, sowie die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Darüber hinausgehende Vertragsgebiete sind im Einzelfall vertraglich festzulegen.

21.3 Nichtigkeitsklausel: Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist von den beiden Vertragspartnern einvernehmlich durch eine wirksame Bestimmung so zu ersetzen, dass diese dem inhaltlichen und wirtschaftlichen Sinne der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.